Satzung

Tumorakademie Südwestsachsen e.V.

Präambel

Tumorerkrankungen sind in Diagnostik und Therapie eine Herausforderung für Patienten, Pflege und ärztliches Personal. Die Etablierung von onkologischen Zentren führt zu Bündelung von Kompetenzen und der Möglichkeit einer personalisierten und patientenindividuellen Diagnostik und Therapie. Der Wissenszuwachs im Bereich der Onkologie unterliegt einer besonderen und rasanten Dynamik. Dies erfordert eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung aller im Prozess Beteiligten, enge Partnerschaften von Behandlern und Institutionen und deren enge Vernetzung in der Region und darüber hinaus. Neue Erkenntnisse und Möglichkeiten in Diagnostik und Therapie müssen zeitnah und verständlich kommuniziert und dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Patienten als auch Behandler benötigen Zugang zu kompakten Strukturen, die ihnen schnell, unkompliziert und verlässlich alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Zur Bewältigung dieser komplexen Aufgaben erfolgt die Gründung einer Tumorakademie.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Tumorakademie Südwestsachsen e.V.“.  Er wird in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Chemnitz. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Onkologie unter besonderer Berücksichtigung der Vermittlung und Kommunikation von Wissen und Informationen aller onkologischer Themen- und Wissensbereiche sowie die Vernetzung aller in Diagnostik und Therapie onkologischer Erkrankungen Involvierter. Zu diesem Zweck arbeitet die Tumorakademie eng mit dem regionalen Krebsregister, dem regionalen Onkologischen Zentrum, regionalen Organkrebszentren und allen weiteren onkologisch Tätigen der Region zusammen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Fort- und Weiterbildung
    Durchführung von Kongressen, Symposien und Veranstaltungen jeglicher Art.
    Schaffung einer Plattform für Selbsthilfegruppe
    Unterstützung und Durchführung von Fachveranstaltungen
    Schaffung einer Wissens- und Informationspatientenplattform für Fachpersonal und Patienten
  • Unterstützung onkologischer und translationaler Forschung
  • Förderung regionaler Kooperationen und Partnerschaften
  • Schaffung, Förderung und Unterstützung eines regionalen und überregionalen Netzwerkes

§3 Gemeinnützigkeit

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Zuwendungen, Zuschüsse, Spenden, Sammlungen und andere Mittel aufgebracht.

Eine Förderung des Vereins ist unabhängig von einer Mitgliedschaft nach Ermessen des Förderers möglich.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle in medizinischen Berufen Tätige, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler und medizinische Versorgungseinrichtungen beziehungsweise deren Bevollmächtigte werden, die bereit sind, sich für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins nachhaltig einzusetzen.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Voraussetzungen für ordentliche Mitglieder nicht erfüllen und bereits sind, die Vereinszwecke nachhaltig zu unterstützen.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitgliedes
  • Durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
  • Durch Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, die in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich und schriftlich zu hören. Die Entscheidung zum Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Anschließend obliegt der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Entscheidung über die Berufung.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von einem Vorstandsmitglied unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.       

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Bei Wahlen kann jedes ordentliche Mitglied für den Vorstand kandidieren. Jede Vorstandsposition wird separat gewählt, beginnend mit der/dem Vorsitzenden und gefolgt von Stellvertreter/in und Schatzmeister/in. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl kann in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen. Die Festlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird protokolliert.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

  • Den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
  • Die jeweilige Tagesordnung zu genehmigen oder zu versagen
  • Den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan zu genehmigen
  • Den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
  • Den Vorstand auf Entlastung zu prüfen und diese zu erteilen bzw. die Entlassung zu versagen
  • Den Vorstand zu wählen
  • Die Höhe von Beiträgen festzusetzen
  • Über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss zu befinden
  • Satzungsänderungen und / oder die Vereinsauflösung zu beschließen

§8 Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister/in. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen.

§9 Beiträge und Vereinsmittel

Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden und Erlösen seiner satzungsgemäßen Tätigkeiten.

§10 Vereinsordnungen

Der Verein hat die Möglichkeit, Vereinsordnungen mit rechtmäßigem Charakter zu erlassen. Diese Vereinsordnungen sind nicht Teil der Satzung.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sächsische Krebsgesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.